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 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
20.04.1917 BS Kanton
Birseck-Bahn AG
Strassenbahner Basel

Arbeitszeit
Feuerwehrersatzabgaben
Gesundheitsschutz
Löhne
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Ein moderner Landvogt. Der grosse Dichter Friedrich Schiller hat sich mit der Bearbeitung unseres Wilhelm Tell im Schweizer Lande einen unsterblichen Namen erworben. Ich erinnere mich wohl, als ich in den achtziger Jahren dieses Schauspiel im Basler Stadttheater als Schüler miterleben durfte. Unsere Sympathien waren damals stürmisch dem Landvolke zugewandt, für den Landvogt Gessler kannten wir aber nur tiefe Verachtung. Unser Geschichtslehrer verstand es auch, diese revolutionäre Bewegung der alten Eidgenossen ins richtige Licht zu rücken. Wir waren stolz, im Land der Tellensöhne unsere Heimat zu haben. Die Eidgenossen sind heute noch bereit, ihr Vaterland gegen jeden fremden Eindringling zu schützen. Der unheilvolle Krieg stellt an die schweizerische Bevölkerung ganz enorme Anforderungen. (...9:

Strassenbahner-Zeitung, 1917-04-20. Standort: Sozialarchiv.
Strassenbahner Basel > Birseck-Bahn. 1917-04-20.doc.

 

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22.10.1915 Arlesheim
BS Kanton
Birseck-Bahn AG
Strassenbahn
Strassenbahner Basel

Arbeitsbedingungen
Privatisierung
Volltext

Aufhebung des Betriebsvertrags mit der Birseckbahngesellschaft Basel-Arlesheim-Dornach Die  Aufhebung  des  Betriebsvertrags zwischen der Basler Strassenbahnverwaltung und der Birseckbahngesellschaft A.-G. verdient es ihrer Bedeutung wegen, auch in unserem Organ näher beleuchtet  zu werden. Was schon zwei Jahre die Gemüter der beiden Verwaltungen, sowie unseres Birseckbahnpersonals beunruhigte, wird auf den 1. Januar 1916 zur Tatsache werden. Von diesem Zeitpunkt an wird die B.E.B.G. den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr übernehmen. Unser Personal erhielt am 22. September 1915 die Mitteilung, dass es ab 1. Januar 1916 im Depot Arlesheim nicht mehr beschäftigt werden könne. Es möchte  dagegen erklären, ob es zur B.E.B.G. übertreten, oder im Dienste der Basler Strassenbahn verbleiben wolle.  Die schriftliche Erklärung soll bis zum 81. Oktober 1915 erfolgen. Unterlassung derselben hat  auf den 31. Dezember die Kündigung der Anstellung zur Folge. (...).

Schweizerische Strassenbahner-Zeitung, 22.10.1915.

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